§ 1311 ABGB; § 3 Abs 2 Z 4 WTBG; § 22 Abs 2 lit c WTBO aF
Der OGH erläutert, dass § 3 Abs 2 Z 5 WTBG eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB darstellt und führt aus, dass die Konzeption eines Gesellschaftsvertrags nicht unter die darin normierte Beratungstätigkeit subsumiert werden kann . Die Haftung des Wirtschaftstreuhänders wurde daher zu Recht bejaht.