Zusammenfassung: Sofern vom Erstgericht ausdrücklich ein Stellungnahmerecht eingeräumt wurde, kann das Rekursgericht das unterlassene Vorbringen nicht als entschuldbare Fehlleistung qualifizieren.
OLG Graz, 09.03.2006, 4 R 34/06m
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 2 AußStrG