Zusammenfassung: Das OLG Graz erläutert, dass eine telefonische Auskunft des Rechtspflegers keine Bindungswirkung für das Firmenbuchgericht entfaltet und nimmt zur Auferlegung einer Zwangsstrafe im Fall der Nichteinreichung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer Stellung.
OLG Graz, 12.04.2006, 4 R 43/06k