Zusammenfassung: Der Nachweis der Postaufgabe obliegt im Fall des Nichteinlangens eines Schriftstücks bei Gericht dem Einschreiter.
OLG Graz, 15.03.2006, 4 R 33/06i
Rechtsgrundlagen: § 89 GOG
Zusammenfassung: Der Nachweis der Postaufgabe obliegt im Fall des Nichteinlangens eines Schriftstücks bei Gericht dem Einschreiter.
OLG Graz, 15.03.2006, 4 R 33/06i
Rechtsgrundlagen: § 89 GOG