Zusammenfassung: Auch die Vorlage eines vorläufigen oder fehlerbehafteten Jahresabschlusses hat die Eintragung zur Folge, gegen die der Gesellschafter keinen Rekurs geltend machen kann.
OLG Wien, 28 R 83/05i
Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 1 HGB; § 281 HGB; § 5 Z 3 FBG; § 18 FBG; § 2 Abs 1 AußStrG