Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für gewillkürte Stellvertretungen im Firmenbuchverfahren auseinander und prüft, ob die Bezugnahme von Rechtsanwälten oder Notaren auf ihre Vollmacht bei Firmenbuchanmeldungen eine taugliche Ersatzform für den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung bildet. Aufbauend auf einer Erläuterung des telos des § 30 Abs 2 ZPO nimmt er zur Anwendbarkeit dieser Regelung auch im Firmenbuchverfahren Stellung und beschreibt die Rechtslage für vereinfachte und beglaubigte Anmeldungen.