Zusammenfassung: Das Rekursgericht ist auch berechtigt, bloß leichte Verfahrensmängel amtswegig zu behandeln.
OLG Wien, 4 R 131/05x
Rechtsgrundlagen: § 55 AußStrG
Zusammenfassung: Das Rekursgericht ist auch berechtigt, bloß leichte Verfahrensmängel amtswegig zu behandeln.
OLG Wien, 4 R 131/05x
Rechtsgrundlagen: § 55 AußStrG