Zusammenfassung: Schadenersatzforderungen einer gelöschten Gesellschaft sind als Vermögen zu qualifizieren, das die Durchführung einer Nachtragsliquidation ermöglicht.
OLG Wien, 28 R 317/03y
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 4 FBG; § 1489 ABGB
Zusammenfassung: Schadenersatzforderungen einer gelöschten Gesellschaft sind als Vermögen zu qualifizieren, das die Durchführung einer Nachtragsliquidation ermöglicht.
OLG Wien, 28 R 317/03y
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 4 FBG; § 1489 ABGB