§ 53 GBG; § 17 FlVfGG; § 49 KFlVfLG
Die Anmerkung der Rangordnung für den Verkauf kann auch bei einem Grundstück verfügt werden, wenn dieses mit einem Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft in Verbindung steht. Die Verbücherung der Absonderung des Anteilsrechts vom Stammsitzgrundstück setzt die Einwilligung nachrangiger Buchberechtigter nicht voraus.