Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Erstreckung der Verfahrenshilfe auf das Vollstreckungsverfahren, und mit der Anmeldepflicht der durch eine einstweilige Verfügung (vorläufig) geänderten Vertretungsbefugnis eines Gesellschafter zur Eintragung ins Firmenbuch.
OLG Wien 23.11.2001, 28 R 85/01b