Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06 - hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Karlsruhe) entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
Damit wurden die Bestrebungen der Verwertungsgesellschaft VG Wort, München, die Gerätevergütung auf PCs durchzusetzen, letztlich abschlägig beschieden. Das OLG München als Berufungsgericht (Urteil vom 15. 12. 2005 - 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239) hatte dagegen dem gegen Fujitsu Siemens Computers gerichteten Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Fall wurde nach der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage entschieden; inzwischen wurden die Bestimmungen der §§ 54 ff dUrhG durch den sog. „Zweiten Korb“ wesentlich geändert.