OLG Wien 28.04.2004, 17 Bs 63/04
(Erstinstanz: LG f. Strafsachen Wien 3.10.2003, 093 Hv 27/03a)
§ 7 MedienG
Neben dem Familien- und Sexualleben kann auch die Gesundheitssphäre zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören. Die psychische und physische Befindlichkeit eines Menschen ist aber nur dann den höchstpersönlichen Angelegenheit zuzuzählen, wenn durch deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität einer Person in besonderem Maße berührt wird. Dies wird vor allem bei identifizierenden Berichten über die Opfer von Sexualdelikten oder von sonstigen Delikten, bei denen psychische oder physische Angelegenheiten eines Menschen aufgedeckt werden, der Fall sein.