OLG Wien, 21.04.2004, 17 Bs 16/04
(Erstinstanz: LG f. Strafsachen Wien 30.9.2003, 091 Hv 89/03d)
§ 8 Abs 2 MedienG
Es muss dem von der Medienberichterstattung Betroffenen freistehen, sich im Fall der Verwirklichung mehrerer Tatbestände auch nur auf eine einzelne Anspruchsgrundlage zu stützen. § 8 Abs 2 MedienG ist dahingehend zu interpretieren, dass zwar eine vom Betroffenen vorgenommene rechtliche Beurteilung die Gerichte nicht bindet, sodass eine fehlerhafte Subsumtion einer Korrektur zugeführt werden kann. Dessen ungeachtet kann jedoch ein Antragsteller auf die Geltendmachung einzelner Anspruchsgrundlagen mit bindender Wirkung für die Gerichte verzichten, sohin über seinen Anspruch disponieren.