OLG Wien 09.07.2003, 17 Bs 146/03
(Erstinstanz: LG St. Pölten 10.3.2003, 31 Hv 10/02V)
§ 7a MedienG
Zu Folge § 7a Abs 3 Z 3 MedienG besteht kein Anspruch auf Identitätsschutz, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht. Nicht vorausgesetzt wird hiebei, dass die Mitteilung gegenüber dem im Prozess in Anspruch genommenen Medium gemacht wurde. Bereits durch die Mitteilung des Betroffenen gegenüber dem Medium ist der Identitätsschutz aufgehoben, und es dürfen wegen dessen Unteilbarkeit Bilder auch dann veröffentlicht werden, wenn eine Zustimmung zur Namensnennung (auch nur gegenüber anderen Medien) vorlag.