RL 2001/29/EG : Art 3 Abs 1, Art 3 Abs 3
RL 93/83/EWG : Art 2, 8
1. Die Weiterverbreitung von Rundfunksendungen durch Livestreaming im Internet ist eine öffentliche Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG und zwar auch dann, wenn der Zugang zum Dienst räumlich beschränkt ist und die NutzerInnen über gültige Fernsehempfangslizenzen verfügen.