DSG: § 1 Abs 3 Z 1, § 26 Abs 1 und Abs 4
Die Einschränkung der Auskunftspflicht auf nicht im Wege direkter Suche abfragbare Datenfelder stellt eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, weil sich das Auskunftsrecht auf alle personenbezogenen verarbeiteten Daten erstreckt und nicht nur auf solche Daten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können.