DSG: § 1 Abs 3 Z 1, § 4
Z 12, § 14 Abs 3, § 26 Abs 1
1. Daten betreffend die Abfrage von Betroffenendaten innerhalb der Organisation ein und desselben Auftraggebers unterliegen nicht dem Auskunftsrecht gem § 26 Abs 1 DSG 2000, sofern die Abfrage nicht für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers erfolgte.