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Unterbliebene Erörterungen anderer Entscheidungen machen das Urteil nicht unvollständig

JudikaturOHG-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/34JSt 2023, 469 Heft 5 v. 9.10.2023

§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO

Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).

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