StVG § 54, StVG § 54a
Da die Wertanpassung der Rücklage3 einen Teil der nur eingeschränkt verwendbaren Rücklage darstellt, kann sich die beantragte Umbuchung der Wertanpassung auf das Hausgeldkonto eines Insassen weder auf § 54a StVG, noch auf eine sonstige gesetzliche Bestimmung stützen.