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Die Wertanpassung der Rücklage stellt einen Teil der nur eingeschränkt verwendbaren Rücklage dar.

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/14JSt 2015, 57 Heft 1 v. 1.2.2015

StVG § 54, StVG § 54a

Da die Wertanpassung der Rücklage33Gem § 54 Abs 1 letzter Satz StVG richtet sich die Bemessung der Rücklage nach der Höhe der Arbeitsvergütungen (§ 52 StVG iVm der jeweils aktuellen Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (derzeit: BGBl II 2013/1)) im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung. Die Rücklagen sind der jeweils aktuellen Höhe der Vergütungsstufen anzupassen. Diese Anpassung hat bis zum 1. Februar des Folgejahres auf jedem Gefangenenkonto zu erfolgen. Demgegenüber wird das Hausgeld, das den Insassen zur Bestreitung von Ausgaben während der Haft zur Verfügung steht, nicht valorisiert (§ 54 Abs 1 dritter Satz StVG). einen Teil der nur eingeschränkt verwendbaren Rücklage darstellt, kann sich die beantragte Umbuchung der Wertanpassung auf das Hausgeldkonto eines Insassen weder auf § 54a StVG, noch auf eine sonstige gesetzliche Bestimmung stützen.

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