vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG regelt die Überlassung von Gegenständen, die Strafgefangene mitbringen, und stellt dabei aber nur auf die Aufnahme oder die Überstellung, nicht auf die Rückkehr von einer Vollzugslockerung ab

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/15JSt 2015, 58 Heft 1 v. 1.2.2015

StVG § 132

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!