Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG regelt die Überlassung von Gegenständen, die Strafgefangene mitbringen, und stellt dabei aber nur auf die Aufnahme oder die Überstellung, nicht auf die Rückkehr von einer Vollzugslockerung ab
JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/15JSt 2015, 58 Heft 1 v. 1.2.2015