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Gem § 2 Abs 1 Z 2 Zahlungsdienstegesetz ist dieses Bundesgesetz auf den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten, nicht anzuwenden

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/13JSt 2015, 56 Heft 1 v. 1.2.2015

StVG § 41, ZaDiG § 2, ZaDiG § 27

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