Gem § 2 Abs 1 Z 2 Zahlungsdienstegesetz ist dieses Bundesgesetz auf den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten, nicht anzuwenden
JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/13JSt 2015, 56 Heft 1 v. 1.2.2015