2. Die frühere Verurteilung, die für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG erforderlich ist, kann auch im Ausland erfolgt sein. Es muss aber festgestellt werden, dass dieser ausländische Schuldspruch einer Tat nach § 28a Abs 1 SMG inhaltlich entspricht.
OGH, 19.03.2014, 15 Os 5/14w