SMG § 28a Abs 1, SMG § 28a Abs 2 Z 1
Die für die Anwendung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG geforderte Vorverurteilung kann sich auf einen beliebigen Fall des § 28a Abs 1 SMG beziehen. Sie muss nicht identisch sein mit jenem Fall, der dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegt.