StGB § 168b Abs 1, VbVG § 3 Abs 1 Z 1, StPO § 198, StPO § 199, StPO § 200
Eine für den Beschuldigten spürbare Reaktion im Zuge diversioneller Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung, dass sich selbst gehäufter auftretende Straftaten nicht lohnen, und genügt solcherart (auch) generalpräventiven Zwecken.