§ 99 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich über die Nichtgewährung einer Strafunterbrechung im beantragten Ausmaß. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Leiter der JA St. die Erlassung einer begründeten Entscheidung aufgetragen:
Die Beschwerde erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil - ungeachtet der sich aus der Stellungnahme der Anstaltsleitung vom 22.08.2011 ergebenden Argumentation - die angefochtene Entscheidung keinerlei Begründung enthält ("bewilligt ja, bewilligter Termin: 25.07.2011, 10.00 Uhr, bis 27.07.2011, 19.00 Uhr") und solcherart mit Blick darauf einen essenziellen Bestandteil vermissen lässt, sodass dem Antragstellerbegehren nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.