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§§ 156b, 156c, 156d StVG

Rechtsprechung — StrafvollzugUdo JesionekJSt 2012/12JSt 2012, 242 Heft 6 v. 10.1.2013

§§ 156b, 156c, 156d StVG

Der Verurteilte beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist ein Antrag auf Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes - neben anderen Voraussetzungen - dann zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird. Damit ist eine Prüfung auf eine voraussichtlich bedingte Entlassung vorzunehmen, wobei nicht nur die Persönlichkeit der Strafgefangenen und ihre Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft in Betracht zu ziehen sind, sondern auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte. Der Anstaltsleiter hat den Zeitpunkt zu wählen, zu dem mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einer tatsächlichen Entlassung zu rechnen ist (Drexler, StVG2 § 156c Rz 1, § 145 Rz 1aE; Zagler, Strafvollzugsrecht Seite 200; VwGH vom 17. September 2003, 2002/20/0392).

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