§ 99a StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Ausgang gemäß § 99a Abs 1 StVG. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und dem Strafgefangenen gemäß § 99 Abs 1 StVG Ausgang bewilligt:
Gemäß § 93 Abs 2 StVG ist ein für den Ausgang erheblicher Zweck die Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen; es ist evident, dass die Gewährung von Besuchen nach § 93 Abs 2 StVG der Bewilligung von Ausgangsansuchen zum nämlichen Zweck nicht entgegensteht, da Besuche unter der Rahmenbedingung eines Kontaktes in der Justizanstalt nicht persönlichen Kontakten unter den Bedingungen einer Vollzugslockerung (im privaten Umfeld) gleichgesetzt werden können. Unter Beachtung des besonderen Zweckes eines Ausganges sind Besuche in der Justizanstalt kein Grund, die einem Ausgangsansuchen entgegengehalten werden können.