I. Einleitung
Die Novellierung des § 112 StPO hat für einige Aufregung gesorgt. Zu der Regierungsvorlage wurde gemeint: "Das sei nicht Ungarn, das sei Aserbaidschan"; und man sprach von einem "versteckten Angriff auf Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates" und von "demokratiepolitischem Unverständnis"1). Nach der Aussendung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 7. März 2012 würden mit der Reform gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, "unter denen Redaktionsgeheimnis, anwaltliche Verschwiegenheit und eine Reihe weiterer gesetzlich geregelter Verschwiegenheitspflichten und -rechte problemlos von der Staatsanwaltschaft ausgehebelt werden können, und zwar ohne Einbindung eines unabhängigen Gerichts, dessen Kompetenzen im Strafverfahren weiter zugunsten der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft eingeschränkt werden"2).