1. Einleitung und Definition des Schwarzsurfens
Wireless-LAN (W-LAN) stellt im Jahr 2012 einen allgemein gebräuchlichen Begriff dar und ist für viele Menschen Bestandteil des täglichen Lebens, da es zu raschem und unkompliziertem Zugang zu kabelgebundenen Netzwerken, insbesondere dem Internet, verhilft. Wie der Name nahelegt, ermöglicht W-LAN eine kabellose Datenübertragung über Funkwellen, wobei die effektive Senderechtweite je nach baulichen Gegebenheiten und verwendetem technischen Standard bei maximaler Übertragungsleistung 10-50 Meter beträgt1). Neben dem großen praktischen Nutzen, den Funknetzwerke mit sich bringen, können jedoch diverse strafrechtliche Fragestellungen auftreten. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Problematik des sog Schwarzsurfens. Beim Schwarzsurfen verbindet sich jemand2), ohne dazu berechtigt zu sein, mit einem fremden, unverschlüsselten W-LAN und benutzt dieses, um unerlaubt im Internet zu surfen3). Schwarzsurfen hat in Deutschland schon im Jahr 2007 zu einer gerichtlichen Verurteilung4) eines Schwarzsurfers und im Jahr 2010 in einem ähnlich gelagerten gerichtlichen Verfahren schlussendlich zu einem Freispruch5) geführt.