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Unerlaubtes Internetsurfen über ein fremdes W-LAN - Zur Strafbarkeit des Schwarzsurfens und des Eindringens in geschützte Funknetzwerke

Wissenschaftliche AbhandlungenPeter KomendaJSt 2012, 127 Heft 4 v. 1.7.2012

1. Einleitung und Definition des Schwarzsurfens

Wireless-LAN (W-LAN) stellt im Jahr 2012 einen allgemein gebräuchlichen Begriff dar und ist für viele Menschen Bestandteil des täglichen Lebens, da es zu raschem und unkompliziertem Zugang zu kabelgebundenen Netzwerken, insbesondere dem Internet, verhilft. Wie der Name nahelegt, ermöglicht W-LAN eine kabellose Datenübertragung über Funkwellen, wobei die effektive Senderechtweite je nach baulichen Gegebenheiten und verwendetem technischen Standard bei maximaler Übertragungsleistung 10-50 Meter beträgt1)1)Eckert, IT-Sicherheit7 (2012) 882. Bei geringerer Übertragungsleistung ist die Reichweite weiter, wobei oft Werte von 100-150 Metern angegeben werden.. Neben dem großen praktischen Nutzen, den Funknetzwerke mit sich bringen, können jedoch diverse strafrechtliche Fragestellungen auftreten. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Problematik des sog Schwarzsurfens. Beim Schwarzsurfen verbindet sich jemand2)2)Sog Assoziation bzw Assoziieren mit dem Netzwerk., ohne dazu berechtigt zu sein, mit einem fremden, unverschlüsselten W-LAN und benutzt dieses, um unerlaubt im Internet zu surfen3)3)Vgl Höfinger, Zur Straflosigkeit des sogenannten «Schwarz-Surfens», ZUM 2011, 212 (212); Popp, Strafbarkeit des "Schwarzsurfens", jurisPR-ITR 16/2008 Anm 4.. Schwarzsurfen hat in Deutschland schon im Jahr 2007 zu einer gerichtlichen Verurteilung4)4)AG Wuppertal, NStZ 2008, 261. eines Schwarzsurfers und im Jahr 2010 in einem ähnlich gelagerten gerichtlichen Verfahren schlussendlich zu einem Freispruch5)5)LG Wuppertal, MMR 2011, 65. geführt.

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