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Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012: Änderungen bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Korruption in der Privatwirtschaft

Wissenschaftliche AbhandlungenAlexander ZierlJSt 2012, 144 Heft 4 v. 1.7.2012

Das österreichische Korruptionsstrafrecht ist in den letzten Jahren einem stetigen Wandel unterworfen, dabei blieb auch der privatwirtschaftliche Bereich nicht unberührt: Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 20081)1)BGBl I 2007/109. wurden - um internationalen Vorgaben gerecht zu werden - mit den §§ 168c-e StGB erstmals Straftatbestände eingeführt, die explizit die Pönalisierung von Bestechungs- und Bestechlichkeitshandlungen im privaten Sektor zur Aufgabe haben. Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 20092)2)BGBl I 2009/98. brachte eine Verschärfung mit sich, unabhängig von einer allfälligen Geringfügigkeit des Vorteils hat jede Geschenkannahme eines Bediensteten oder Beauftragten strafrechtliche Folgen. Vor wenigen Wochen wurde das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 20123)3)BGBl I 2012/61; hinkünftig abgekürzt als KorrStrÄG 2012. im Nationalrat beschlossen, ab dem 1. Jänner 2013 treten die §§ 168c-e StGB außer Kraft, korruptive Handlungen in der Privatwirtschaft werden durch § 309 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem folgenden Beitrag soll ein erster Überblick über den § 309 StGB geliefert werden.

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