§ 281 Abs 1 Z 5a StPO
Das Vorbringen, die Tatbegehung während eines Haftausganges spreche gegen die Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Delikte eine laufende Einnahme zu verschaffen, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu erwecken, die der bekämpften entscheidenden Tatsache zugrunde liegen.