§ 74 Abs 1 Z 7 StGB
Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen (Sozial-)Versicherungskarten sind nicht als Urkunden iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB zu beurteilen.