§§ 99a, 147 Abs 1 StVG
Der Umstand, dass gegenüber einem ausländischen Strafgefangenen für den Fall der Beendigung der Strafhaft Schubhaft angeordnet wurde, steht der Gewährung eines Ausgangs nicht grundsätzlich entgegen, da der Strafhaft nicht vorweg auch die Funktion der (erst für den Fall ihrer Beendigung angeordneten) Schubhaft zuzumessen ist.