§§ 22 Abs 1, 102 Abs 1 StVG
Die Untersuchung der Mundhöhle eines Strafgefangenen nach Einnahme eines Medikamentes im Rahmen eines Subsitutionsprogrammes ist zulässig. Dabei ist es medizinisch auch indiziert, den Strafgefangenen zu veranlassen, die Zunge heraus zu strecken, sie nach oben und unten zu bewegen sowie die Unter- und Oberlippe mit den Fingern hinunter und hinauf zu ziehen.