§§ 53d Abs 1, 54a Abs 2 VStG
Infolge klarer gesetzlicher Diktion (arg: Strafgefangene) gelten die §§ 99a, 147 StVG nicht für Verwaltungshäftlinge. In Ansehung dieser Personen schließt § 54a Abs 2 VStG auf Grund der bloß subsidiären Anwendung der Bestimmungen des StVG nach § 53d Abs 1 VStG die Anwendung dieser Gesetzesstellen für die Dauer des Vollzugs der Verwaltungshaft aus.