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§§ 53d Abs 1, 54a Abs 2 VStG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/18JSt-StVG 2005, 97 Heft 3 v. 1.5.2005

§§ 53d Abs 1, 54a Abs 2 VStG

Infolge klarer gesetzlicher Diktion (arg: Strafgefangene) gelten die §§ 99a, 147 StVG nicht für Verwaltungshäftlinge. In Ansehung dieser Personen schließt § 54a Abs 2 VStG auf Grund der bloß subsidiären Anwendung der Bestimmungen des StVG nach § 53d Abs 1 VStG die Anwendung dieser Gesetzesstellen für die Dauer des Vollzugs der Verwaltungshaft aus.

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