§§ 20, 66, 11a StVG
Trifft der Anstaltsleiter eine Anordnung, die eine Aufstockung des Insassenbelages zur Folge hat, kann diese auch nicht mit der Begründung gesundheitlicher Gefährdungen durch den Überbelag mit Beschwerde an die Vollzugskammer beim OLG angefochten werden, wenn der Anstaltsleiter mit seiner Anordnung lediglich eine Entscheidung des BMJ umsetzt.