§ 98 StVG
Beantragt ein Strafgefangener eine Ausführung gem § 98 Abs 2 StVG zur Teilnahme an einer zivilgerichtlichen Verhandlung, zu der er ohne Verpflichtung zum Erscheinen geladen wurde, hat er die Kosten seiner Vorführung selbst zu tragen.
OLG Graz 17.02.2003, Vk 43/03