§ 147 StVG
Die bloße Mitteilung der Polizeidirektion, es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren in Schubhaft zu nehmen, begründet allein noch nicht die Verweigerung eines Ausgangs nach § 147 StVG.
Aus der Begründung: