§§ 54a, 107 Abs 1 Z 2 StVG
Aus den Mitteln der Rücklage kann ein Strafgefangener Beträge nur zur Unterstützung seiner Angehörigen verwenden. Eine Übermittlung von Geldbeträgen aus diese Rücklage an Personen außerhalb der Anstalt ist untersagt und begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 2 StVG.