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§§ 54a, 107 Abs 1 Z 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/66JSt-StVG 2004, 128 Heft 4 v. 1.7.2004

§§ 54a, 107 Abs 1 Z 2 StVG

Aus den Mitteln der Rücklage kann ein Strafgefangener Beträge nur zur Unterstützung seiner Angehörigen verwenden. Eine Übermittlung von Geldbeträgen aus diese Rücklage an Personen außerhalb der Anstalt ist untersagt und begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 2 StVG.

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