§ 96a StVG
Kann eine Angelegenheit auch im Postweg erledigt werden, liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund zur Genehmigung eines Telefongespräches vor.
Sachverhalt:
§ 96a StVG
Kann eine Angelegenheit auch im Postweg erledigt werden, liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund zur Genehmigung eines Telefongespräches vor.
Sachverhalt: