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§§ 119ff StVG, 183 Abs 1 StPO

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/62JSt-StVG 2004, 127 Heft 4 v. 1.7.2004

§§ 119ff StVG, 183 Abs 1 StPO

Die §§ 120ff StVG verleihen ein subjektiv öffentliches Recht auf Beschwerde bei der Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, das entsprechend § 183 Abs 1 StPO auch Untersuchungshäftlingen eingeräumt ist. Gem § 22 Abs 3 StVG ist über eine Beschwerde nach §§ 120ff StVG auf Grund eines allenfalls erforderlichen Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu entscheiden, der auf Verlangen schriftlich auszufertigen ist.

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