§§ 119ff StVG, 183 Abs 1 StPO
Die §§ 120ff StVG verleihen ein subjektiv öffentliches Recht auf Beschwerde bei der Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, das entsprechend § 183 Abs 1 StPO auch Untersuchungshäftlingen eingeräumt ist. Gem § 22 Abs 3 StVG ist über eine Beschwerde nach §§ 120ff StVG auf Grund eines allenfalls erforderlichen Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu entscheiden, der auf Verlangen schriftlich auszufertigen ist.