§ 94 Abs 1 StVG
Die Ablehnung der Genehmigung eines "Tischbesuches" verletzt kein subjektives Recht, weshalb eine Beschwerde dagegen zurückzuweisen ist. Aus der Begründung:
Die Bestimmung des § 94 Abs 1 4. Satz StVG, die den "Tischbesuch" regelt, umschreibt kein mit Administrativbeschwerde einzuforderndes subjektives Recht des Strafgefangenen (VwGH v. 26.7.2001, 98/20/0209). Dies leitet sich daraus ab, da gem § 120 Abs 1 StVG die Strafgefangenen nur gegen jede "ihre Rechte betreffende" Entscheidung