§§ 36, 107 StVG
Die Unterlassung der Meldung, dass in einem mit 5 Strafgefangenen besetzten Haftraum ein Brand ausgebrochen ist begründet selbst dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Strafgefangene einen Löschungsversuch unternommen hat.
OLG Wien 25.11.2002 2 Vk 42/02