§§ 33, 107 StVG
Der Besitz eines Mobiltelefons ist mit den Grundsätzen des Strafvollzugs wie der Abschließung von der Außenwelt (§ 21 Abs 2 StVG) nicht vereinbar und stellt potentiell eine besondere Gefährdung von Sicherheit und Ordnung (Anbahnung illegaler Geschäfte, Fluchtvorbereitungen) in der Anstalt dar. Derartige Ordnungswidrigkeiten sind daher nicht nur durch die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen, sondern auch mit einer Ordnungsstrafe zu sanktionieren.