§ 147 Abs 1 StVG
Wenn ein Strafgefangener bereits 16 Ordnungswidrigkeiten begangen hat und nunmehr in eine andere Justizanstalt überstellt wurde, wo er sowohl beim Rapport gegenüber einem Justizwachebeamten als auch anlässlich eines Gespräches gegenüber einem Sozialarbeiter sehr aggressiv agiert hat, rechtfertigt dies die Verweigerung eines Ausganges nach § 147 StVG für die Dauer einer notwendigen Beobachtungszeit.