§ 28 StGB; § 206 StGB; § 207 StGB.
Beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen - im Fall getrennter Handlungskomplexe - Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz) möglich.