§ 263 Abs2 StPO; § 281 Abs 1 Z 7 StPO.
Die verfehlte (Beschluss-) Form eines gar wohl ausgesprochenen Vorbehaltes verletzt das Gesetz, ohne die solcherart getroffene Entscheidung jedoch - mit dem ordentlichen Rechtsmittel einer Nichtigkeitsbeschwerde - anfechtbar zu machen.