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Realkonkurrenz bei schwerem sexuellen Missbrauch Unmündiger

Rechtsprechungkurz gefasstSilvia Herbe, Claudia PrombergerJSt 2004/14JSt 2004, 62 Heft 2 v. 1.3.2004

§ 28 StGB; § 206 StGB; § 207 StGB.

Beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen - im Fall getrennter Handlungskomplexe - Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz) möglich.

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