Gegen den Strafgefangenen wurde die Ordnungsstrafe der Entziehung der Vergünstigung der Benutzung eines technischen Gerätes (Computer) ausgesprochen, weil er eine Ordnungswidrigkeit gem § 107 Abs 1 Z 2 StVG iVm § 21 Abs 1 StVG dadurch verwirklicht habe, dass er entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs 1 StVG vorsätzlich einen unerlaubten Internetzugang an dem im ordnungsgemäß ausgefolgten Computer eingerichtet und diesen auch aktiv benutzt hatte.