Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe von Euro 50 verhängt, weil er dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG begangen hatte, dass er sich gegenüber einem Justizwachebeamten ungebührlich benommen habe, dass er sich über Arbeitsvorgänge im Küchenbetrieb trotz vorangegangener, ausdrücklicher Abmahnung mehrfach lautstark gegenüber dem Justizwachebeamten geäußert und in der Folge eine abfällige Handbewegung gemacht habe.